Im Rahmen der Rechtsetzungsmöglichkeiten wird der Gefahrtarif durch die jeweiligen Vertreterversammlungen der Berufsgenossenschaften
festgelegt. Zur risikoorientierten Abstufung der Beiträge hat die Berufsgenossenschaft für
die ihr angeschlossenen Gewerbezweige einen Gefahrtarif mit Gefahrklassen zu bilden.
Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend – spätestens alle sechs Jahre – anzupassen, was gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neuaufstellung des Gefahrtarifs.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung