Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desselben Monats fällig. Dies bedeutet für die Entgeltabrechnung und das Zusammenfassen der Beiträge im Beitragsnachweis Folgendes:
Fälligkeitstage 2023
Monat | Tag |
---|---|
Januar | 27. |
Februar | 24. |
März | 29. |
April | 26. |
Mai | 26. |
Juni | 28. |
Juli | 27. |
August | 29. |
September | 27. |
Oktober | 27.1 |
November | 28. |
Dezember | 27. |
1 Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen: 26.10.2023
Der Fälligkeitstag gilt einheitlich auch für die Umlagen (U 1, U 2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für die Insolvenzgeldumlage.
Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt.
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