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Ziff. 3.3. BeiBerGs
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Ziff. 3.3. BeiBerGs, Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungen bei unterschiedlichem Zuordnungsmonat

(1) Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen in unterschiedlichen Entgeltabrechnungszeiträumen gewährt werden, ist die Beitragspflicht entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Zuordnung der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte sowie unter Berücksichtigung des beitragspflichtigen Umfangs der jeweiligen Arbeitsentgelte zu beurteilen.

(2) Bei der Berücksichtigung des beitragspflichtigen Umfangs der jeweiligen Arbeitsentgelte sind auch die in dem Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Einmalzahlung heraus gewährt wird, einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den Vormonaten (des Kalenderjahres) anzurechnen, soweit sie der Beitragspflicht unterlagen. Die aus dem weiteren Beschäftigungsverhältnis heraus einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den Vormonaten (des Kalenderjahres) sind ebenfalls anzurechnen, soweit sie der Beitragspflicht unterlagen und einem Zeitraum zuzuordnen sind, in dem die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden haben.

(3) Für die Zuordnung der in einem der Vormonate (des Kalenderjahres) beitragspflichtigen Einmalzahlung zu dem Zeitraum, in dem die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zeitgleich bestanden haben, ist die Einmalzahlung aufzuteilen. Für die Aufteilung wird die Einmalzahlung hilfsweise zu gleichen Teilen für den Zeitraum angesetzt, der dem beitragsrechtlichen Rahmen der Einmalzahlung entspricht.

Beispiel 6 (Rechtskreis West, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV)6 050 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren
lfd. mtl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A5 200 EUR
Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. 6.
lfd. mtl. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B600 EUR

Arbeitgeber A zahlt im Juni eine Einmalzahlung in Höhe von 4 700 EUR.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber A gewährten Einmalzahlung:

(RV/AlV)
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Juni)36 300 EUR
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (AG A: Jan. bis Juni)31 200 EUR
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (AG B: Juni)600 EUR
- Differenz4 500 EUR
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung von Arbeitgeber A4 500 EUR

Arbeitgeber B zahlt im September eine Einmalzahlung in Höhe von 1 000 EUR.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber B gewährten Einmalzahlung:

(RV/AlV)
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Juni bis Sept.)24 200 EUR
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (AG A: Juni bis Sept.)20 800 EUR
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (AG B: Juni bis Sept.)2 400 EUR
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung von Arbeitgeber A, der auf den Monat Juni entfällt750 EUR 1
- Differenz250 EUR
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung von Arbeitgeber B250 EUR

1  Es ist ein (fiktiver) beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung von Arbeitgeber A zu berücksichtigen, der auf den Monat Juni entfällt. Dieser ist hilfsweise durch Aufteilung der Einmalzahlung zu gleichen Anteilen für den Zeitraum vorzunehmen, der dem beitragsrechtlichen Rahmen der Einmalzahlung entspricht (4 500 EUR : 180 Kalendertage (Jan. bis Juni) x 30 Kalendertage (Juni) = 750 EUR).

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