(1) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung stellt den Krankenkassen ihres Bezirkes und deren Verbänden regelmäßig ein Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte auf maschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfügung. 2 Das Verzeichnis enthält die Namen der Ärzte (Institute) sowie Angaben über deren Gebietsbezeichnung (Gebietsbezeichnung des ärztlichen Leiters des Instituts), Betriebsstätte, Sprechzeiten und Telefonnummer. 3 Ärzte, die berechtigt sind, bestimmte Leistungen zu erbringen, können besonders gekennzeichnet werden. 4 Näheres zu dem Verzeichnis vereinbaren die Partner des Gesamtvertrages.
(2) Die Krankenkassen stellen dieses Verzeichnis auf Verlangen den Versicherten zur Einsichtnahme zur Verfügung.
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