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§ 48 BMV-Ä
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§ 48 BMV-Ä, Feststellung sonstigen Schadens durch Prüfungseinrichtungen und die Kassenärztliche Vereinigung

(1) Der sonstige durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der einer Krankenkasse aus der unzulässigen Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, oder aus der fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entsteht, wird durch die Prüfungseinrichtungen nach § 106c§ 106c SGB V festgestellt.

(2) Auf Antrag der Krankenkasse kann mit Zustimmung des Vertragsarztes der Schadenersatzanspruch auch durch die Kassenärztliche Vereinigung festgestellt und im Wege der Aufrechnung gegen den Honoraranspruch erfüllt werden.

(3) 1 Macht eine Krankenkasse einen Schaden geltend, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie der Vertragsarzt auf den Abrechnungs- oder Verordnungsunterlagen fälschlicherweise als Kostenträger angegeben hat, so ist auf Antrag dieser Krankenkasse ein Schadenersatzanspruch durch die Kassenärztliche Vereinigung festzustellen. 2 Voraussetzung dafür ist, dass die Krankenkasse

  • 1. einen Schaden, der die Bagatellgrenze gemäß § 51§ 51 überschreitet, nachweist,
  • 2. versichert, dass der zuständige Kostenträger durch eigene Ermittlungen der Krankenkasse nicht festgestellt werden kann,
  • 3. vorsorglich den Ausgleichsanspruch gegen den zuständigen Kostenträger an die Kassenärztliche Vereinigung abtritt.

(4) Lag der Leistungserbringung oder -verordnung eine unzulässige Verwendung einer elektronischen Gesundheitskarte zugrunde, so ist ein Schadenersatzanspruch nach Absatz 3 gegen den Vertragsarzt grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die Entstehung des Schadens lag in diesen Fällen im Verantwortungsbereich des Vertragsarztes.

(5) Die Kassenärztliche Vereinigung hat einen Schadenersatzanspruch gegen die Krankenkasse, deren elektronische Gesundheitskarte für die Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Versorgung in unzulässiger Weise verwendet worden ist, in der Höhe des an den Vertragsarzt gezahlten Honorars, wenn

  • - die Entstehung des Schadens nicht im Verantwortungsbereich des Vertragsarztes lag,
  • - die Kassenärztliche Vereinigung und der Vertragsarzt vorsorglich eventuelle Schadenersatzansprüche gegen den Patienten abgetreten haben und
  • - die Krankenkasse nicht nachweisen kann, dass eine Kassenärztliche Vereinigung für diesen Versicherten einen Anteil an der Gesamtvergütung erhalten hat.

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