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§ 18 BMV-Ä
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§ 18 BMV-Ä, Zuzahlungspflichten der Versicherten und Vergütungsanspruch gegen Versicherte

(1) bis (7a) (weggefallen)

(8) 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Sachleistung, wenn er nicht Kostenerstattung gewählt hat. 2 Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten. 3 Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern

  • 1. wenn die elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19§ 19 Absatz 2 nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,
  • 2. wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt,
  • 3. wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

(8a) Bei Leistungen der künstlichen Befruchtung rechnet der Vertragsarzt 50 % der nach dem Behandlungsplan genehmigten Behandlungskosten unmittelbar gegenüber dem nach § 27a§ 27a SGB V anspruchsberechtigten Versicherten auf der Grundlage des EBM ab.

(9) Eine entsprechend Absatz 8 Satz 3 Nummer 1 vom Versicherten entrichtete Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn dem Vertragsarzt bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige elektronische Gesundheitskarte bzw. ein Anspruchsnachweis gemäß § 19§ 19 Absatz 2 vorgelegt wird.

(10) 1 Der Vertragsarzt darf für vertragsärztliche Leistungen mit Ausnahme von Massagen, Bädern und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung erbracht werden, von Versicherten keine Zuzahlungen fordern. 2 Für Massagen, Bäder und Krankengymnastik, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich die Zuzahlung nach den Preisen, die nach § 125§ 125 SGB V vereinbart sind. 3 Die anzuwendenden Zuzahlungsbeträge sind der vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Anlage 2 zum Vertrag nach § 125§ 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung zu entnehmen.

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