Durch die Regelungen zum Insolvenzgeld wird der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses gesichert. Zur Vermeidung versicherungsrechtlicher Nachteile sind daneben die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und die Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) gesichert, soweit diese auf Arbeitsentgelte für die genannten drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen. Das Insolvenzgeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Antrag vor dem Insolvenzereignis
Ein Anspruch auf Insolvenzgeld entsteht, wenn die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt waren und bei
für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Das Insolvenzgeld kann von der Arbeitsagentur unter bestimmten Voraussetzungen auch als Vorschuss gewährt werden.
Da hier Grundlage für den Anspruch die arbeitsrechtlichen Regelungen sind, ist die Gewährung von Insolvenzgeld an Dritte vor dem Insolvenzereignis grundsätzlich nicht möglich.
Zuständige Arbeitsagentur
Für den Antrag und die Auszahlung des Insolvenzgeldes ist die Arbeitsagentur zuständig, in deren Zuständigkeitsbezirk die Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liegt.
Ausschlussfrist
Die Anträge auf Insolvenzgeld durch Dritte, die auf einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Arbeitsentgelts beruhen, sind innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Aufbringung der Mittel
Die Mittel für die Erstattung der Aufwendungen für das Insolvenzgeld werden durch eine Insolvenzgeldumlage der Arbeitgeber aufgebracht. Der Umlagesatz liegt 2024 bei 0,06 %.
Die Insolvenzgeldumlage wird von den Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.
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