SV-Lexikon

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Sozialversicherungsnummer
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Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) vergibt die Sozialversicherungsnummern, diese setzen sich zusammen aus

  1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung (zwei Stellen),
  2. dem Geburtsdatum (sechs Stellen),
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens (eine Stelle),
  4. der Seriennummer (zwei Stellen), die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. der Prüfziffer (eine Stelle).

In der Vergangenheit war dem Arbeitgeber bei Beschäftigungsaufnahme der SV-Ausweis (mit Versicherungsnummer) vorzulegen. Daneben existiert bereits seit 2016 ein elektronisches Abrufverfahren, über das Arbeitgeber die Versicherungsnummer direkt bei der DSRV (Datenstelle der Rentenversicherung) abrufen können. Dieses elektronische Abrufverfahren hat sich in der betrieblichen Praxis bewährt und ist daher zum 01.01.2023 verpflichtend geworden für den Fall, dass die Arbeitnehmer ihre Versicherungsnummer nicht selbst mitteilen. Gleichzeitig ist die Vorlagepflicht des SV-Ausweises entfallen. Zudem wurde die Bezeichnung für die Mitteilung der DRV von "Sozialversicherungsausweis" offiziell in "Versicherungsnummernachweis" geändert.

Arbeitnehmer bestimmter Branchen, die früher zur Mitführung des SV-Ausweises verpflichtet waren, haben schon seit Jahren nur noch amtliche Personaldokumente mitzuführen (MitführungspflichtMitführungspflicht).

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