Ziff. 3.2.1. BeiVerGs

Ziff. 3.2.1. BeiVerGs, Voraussetzung für die Verrechnung

(1) Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27§ 27 Absatz 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn

(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Ziff. 3.1.1.Abschnitts 3.1.1 entsprechend.