Ziff. 3.1.1. BeiVerGs

Ziff. 3.1.1. BeiVerGs, Voraussetzung für die Aufrechnung

(1) Der Arbeitgeber kann Beiträge in voller Höhe oder Teile von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung, die er zu viel gezahlt hat, aufrechnen, wenn

(2) Eine Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge scheidet aus, soweit für den Erstattungszeitraum oder für Teile des Erstattungszeitraums eine Prüfung beim Arbeitgeber stattgefunden hat oder wenn von einem Berechtigten Zinsen nach § 27§ 27 Absatz 1 SGB IV geltend gemacht werden. In Fällen, in denen eine Verrechnung ausgeschlossen ist, ist eine Erstattung der Beiträge nach Ziff. 4.Abschnitt 4 zu beantragen.