§ 5 AbhErkVb

§ 5 AbhErkVb, Zuständigkeit

(1) Für die Bewilligung der Entwöhnungsbehandlung (§ 3§ 3) ist zuständig

(2) Für die Entzugsbehandlung (§ 4§ 4) ist die Krankenkasse zuständig.