§ 56 BMV-Ä

§ 56 BMV-Ä, Prüfung der Abrechnungsunterlagen und der Kontenführung

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind berechtigt, bei den Krankenkassen

(2) Die Verbände der Krankenkassen sind berechtigt, bei der Kassenärztlichen Vereinigung

(3) Über die Regelwerke der Kassenärztlichen Vereinigungen — soweit sie sich auf die Abrechnung nach dem EBM beziehen — werden die Krankenkassen auf deren Verlangen informiert.

(4) Das Nähere zu Absatz 1, 2 und 3 wird im Gesamtvertrag geregelt.

(5) 1 Die Anspruchsnachweise werden den Krankenkassen nach erfolgter Abrechnung zur Verfügung gestellt. 2 Näheres wird im Gesamtvertrag vereinbart.