§ 39 BMV-Ä

§ 39 BMV-Ä, Belegärzte

(1) Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte, die berechtigt sind, Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

(2) 1 Der Vertragsarzt, der auf Basis des Honorarvertragsmodells nach § 121§ 121 Absatz 5 SGB V stationäre Leistungen in einer Belegabteilung erbringt, teilt der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung die Tätigkeit im Rahmen des Honorarvertragsmodells mit. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt diese Angaben an die Verbände der Krankenkassen.

(3) 1 Die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes darf nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden. 2 Er muss im erforderlichen Maße der ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen.

(4) Die Anerkennung als Belegarzt kann auch für mehrere Krankenhäuser ausgesprochen werden.

(5) Als Belegarzt ist nicht geeignet,

(6) 1 Die Belegärzte sind verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst für die Belegpatienten vorzuhalten. 2 Der Bereitschaftsdienst kann in 2 Formen wahrgenommen werden: