§ 24 BMV-Ä

§ 24 BMV-Ä, Überweisungen

(1) 1 Der Vertragsarzt hat die Durchführung erforderlicher diagnostischer oder therapeutischer Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 402§ 402 Absatz 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung durch Überweisung auf vereinbartem Vordruck (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu veranlassen. 2 Dies gilt auch nach Einführung der elektronischen Gesundheitskarte. 3 Ein Überweisungsschein ist auch dann zu verwenden, wenn der Vertragsarzt eine ambulante Operation im Krankenhaus oder eine ambulante spezialfachärztliche Behandlung im Krankenhaus gemäß § 116b§ 116b SGB V veranlasst. 4 Ärztliche Leistungen, die im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening erbracht werden, bedürfen abweichend von Satz 1 keiner Überweisung auf Vordruck.

(2) 1 Eine Überweisung kann — von begründeten Ausnahmefällen abgesehen — nur dann vorgenommen werden, wenn dem überweisenden Vertragsarzt ein gültiger Anspruchsnachweis oder die elektronische Gesundheitskarte vorgelegen hat. 2 Eine Überweisung hat auf dem Überweisungsschein (Muster 6 bzw. Muster 10 der Vordruckvereinbarung) zu erfolgen; die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, dass ein ausgestellter Überweisungsschein dem in Anspruch genommenen Vertragsarzt vorzulegen ist. 3 Der ausführende Arzt ist grundsätzlich an den Überweisungsschein gebunden und darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein ausstellen. 4 Überweisungen durch ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und ermächtigte Ärzte sind zulässig, soweit die Ermächtigung dies vorsieht; in der Ermächtigung sind die von der Überweisungsbefugnis umfassten Leistungen festzulegen. 5 Satz 4 gilt nicht, wenn die betreffenden Leistungen in Polikliniken und Ambulatorien als verselbständigte Organisationseinheiten desselben Krankenhauses erbracht werden. 6 Das Recht des Versicherten, auch einen anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt zu wählen, bleibt davon unberührt (§ 13§ 13).

(3) 1 Eine Überweisung an einen anderen Arzt kann erfolgen:

2 Dabei ist in der Regel nur die Überweisung an einen Arzt einer anderen Arztgruppe zulässig.

(4) Überweisungen an einen Vertragsarzt derselben Arztgruppe sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesamtvertrag, nur zulässig zur

(5) 1 Zur Gewährleistung der freien Arztwahl soll die Überweisung nicht auf den Namen eines bestimmten Vertragsarztes, sondern auf die Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung ausgestellt werden, in deren Bereich die Überweisung ausgeführt werden soll. 2 Eine namentliche Überweisung kann zur Durchführung bestimmter Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden an hierfür ermächtigte Ärzte bzw. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen erfolgen.

(6) 1 Der Vertragsarzt hat dem auf Überweisung tätig werdenden Vertragsarzt, soweit es für die Durchführung der Überweisung erforderlich ist, von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis zu geben. 2 Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist. 3 Nimmt der Versicherte einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Facharzt unmittelbar in Anspruch, übermittelt dieser Facharzt mit Einverständnis des Versicherten die relevanten medizinischen Informationen an den vom Versicherten benannten Hausarzt.

(7) 1 Der überweisende Vertragsarzt soll grundsätzlich die Diagnose, Verdachtsdiagnose oder Befunde mitteilen. 2 Er ist verpflichtet, auf dem Überweisungsschein zu kennzeichnen, welche Art der Überweisung vorliegt:

(8) 1 Überweisungen zur Durchführung von Leistungen der Abschnitte 11.4, 32.2 und 32.3 EBM, von entsprechenden Leistungen der Abschnitte 1.7 und 8.5 EBM und von Leistungen der Abschnitte 19.4 und 30.12.2 EBM sind nur als Auftragsleistung zulässig. 2 Hierfür ist das Muster 10 zu verwenden. 3 Werden im Behandlungsfall oder Krankheitsfall vom Versicherten Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4, 30.12.2, 32.2 oder 32.3 und von entsprechenden Leistungen der Abschnitte 1.7 und 8.5 EBM bei demselben Vertragsarzt direkt oder auf eine Überweisung nach Muster 6 in Anspruch genommen, sind Leistungen nach Satz 1 auf diesem Behandlungsschein und nicht auf Überweisung nach Muster 10 zu berechnen. 4 Abweichend von Sätzen 1 und 2 ist für die Untersuchungen der organisierten Krebsfrüherkennungs-Richtlinie nach den Gebührenordnungspositionen 01763 und 01767 Muster 39 zu verwenden.

(9) 1 Der Vertragsarzt, der die Überweisung für eine Auftragsleistung nach Absatz 8 erstmalig auf Muster 10 ausstellt, gilt als Erstveranlasser. 2 Sofern ein Vertragsarzt, eine Überweisung auf Muster 10 annimmt und einzelne oder alle Auftragsleistungen gemäß Absatz 4 an einen anderen Vertragsarzt weiterüberweist (Weiterüberweisung), ist ebenfalls das Muster 10 zu verwenden. 3 Der weiterüberweisende Vertragsarzt übermittelt die Arzt- und Betriebsstättennummer des Erstveranlassers. 4 Bei erneuter Weiterüberweisung sind die Angaben zum Erstveranlasser unverändert zu übernehmen.

(10) Eine Überweisung von Leistungen durch eine Laborgemeinschaft ist unzulässig.

(11) 1 Eine von einem Vertragszahnarzt ausgestellte formlose Überweisung an einen ausschließlich auftragnehmenden Vertragsarzt gemäß § 13§ 13 Absatz 4 gilt als Anspruchsnachweis im Sinne dieses Vertrages. 2 Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen auf einem selbst ausgestellten Überweisungsschein ab, dem die formlose Überweisung des Vertragszahnarztes beizufügen ist.

(12) Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können Überweisungen nur im Rahmen des in den Psychotherapie-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelten Konsiliarverfahrens vornehmen.