BKK Faber-Castell & Partner - SV-Lexikon
Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ergibt sich in

Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (VersicherungsfreiheitVersicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der UnfallversicherungUnfallversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.

Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:

Krankenversicherung

Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch

Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).

Pflegeversicherung

In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.

Rentenversicherung

Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

Arbeitslosenversicherung

Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

Unfallversicherung

Der Unfallversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen

Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen VersicherungsfreiheitVersicherungsfreiheit vorliegen.