(1) Sofern einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen jedoch im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden und in der Summe die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt übersteigen, sind sie zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe zueinander so aufzuteilen, dass sie zusammen die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erreichen. Dabei sind die einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den jeweiligen Beschäftigungen jedoch nicht in unbegrenzter Höhe zu berücksichtigen, sondern maximal in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Die für die anteilmäßige Aufteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:
egA x Diff : SegA
egA | = | einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt |
Diff | = | Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und des dort bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts |
SegA | = | Summe der ggf. auf die Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt reduzierten (im gleichen Monat) einmalig gezahlten Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen |
Beispiel 7 (Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht nicht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 5 200 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 2 800 EUR |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 2 200 EUR |
Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 2 200 EUR.
Arbeitgeber B zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 950 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlungen:
(RV/AlV) | |
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai) | 26 000 EUR |
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. bis Mai) | 25 000 EUR |
- Differenz | 1 000 EUR |
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlungen | 1 000 EUR |
Aufteilung des beitragspflichtigen Teils der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte:
Arbeitgeber A:
1 000 EUR 1 x 1 000 EUR ./. (1 000 EUR + 950 EUR =) 1 950 EUR = 512,82 EUR
Arbeitgeber B:
950 EUR x 1 000 EUR ./. (950 EUR + 1 000 EUR =) 1 950 EUR = 487,18 EUR
1 Die Einmalzahlung von Arbeitgeber A wird für die Aufteilung nur in Höhe der Differenz zwischen anteiliger Beitragsbemessungsgrenze und bisher beitragspflichtigem Arbeitsentgelt berücksichtigt.
(2) Eine anteilmäßige Aufteilung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in den Fällen, in denen einmalig gezahlte Arbeitsentgelte aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen im gleichen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen beitragsrechtlichen Rahmens (anteilige Beitragsbemessungsgrenze, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) für die jeweilige Einmalzahlung vorzunehmen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres hinzutritt oder wegfällt.
Beispiel 8 (Rechtskreis Ost, Krankenversicherungspflicht besteht)
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (KV/PV) | 4 125 EUR |
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) | 5 200 EUR |
Beschäftigung beim Arbeitgeber A seit Jahren | |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai) | 2 700 EUR |
Beschäftigung beim Arbeitgeber B seit 1. 2. | |
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai) | 2 200 EUR |
Arbeitgeber A zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 4 200 EUR.
Arbeitgeber B zahlt im Monat Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 1 600 EUR.
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber A gewährten Einmalzahlung:
(KV/PV) | (RV/AlV) | |
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Jan. bis Mai) | 20 625 EUR | 26 000 EUR |
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Jan. bis Mai) | 19 200 EUR | 22 300 EUR |
- Differenz | 1 425 EUR | 3 700 EUR |
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | 1 425 EUR | 2 793,88 EUR 1 |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber B gewährten Einmalzahlung:
(KV/PV) | (RV/AlV) | |
- anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Feb. bis Mai) | 16 500 EUR | 20 800 EUR |
- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Feb. bis Mai) | 16 500 EUR | 19 600 EUR |
- Differenz | 0 EUR | 1 200 EUR |
- beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung | 0 EUR | 906,12 EUR 2 |
1 Arbeitgeber A (RV/AlV):
3 700 EUR x 3 700 EUR ./. (3 700 EUR + 1 200 EUR =) 4 900 EUR = 2 793,88 EUR
2 Arbeitgeber B:
1 200 EUR x 3 700 EUR ./. (1 200 EUR + 3 700 EUR =) 4 900 EUR = 906,12 EUR
Für die Kranken- und Pflegeversicherung erübrigt sich eine Aufteilung, da sich aus der Beschäftigung beim Arbeitgeber B kein beitragspflichtiger Teil der Einmalzahlung ergibt.
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