(1) Die Einzugsstelle kann unter Beachtung der Verjährungsfrist des § 27 Absatz 2 SGB IV Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge verrechnen, wenn
(2) Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des Abschnitts 3.1.1 entsprechend.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung