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Ziff. 12. BeiBerGs
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Ziff. 12. BeiBerGs, Beitragszuschüsse für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, erhalten nach § 257§ 257 Absatz 1 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber nach § 257§ 257 Absatz 1 Satz 2 SGB V anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Eine entsprechende Regelung zur anteiligen Aufteilung des Beitragszuschusses nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte besteht in § 257§ 257 Absatz 2 Satz 5 SGB V auch für die versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.

(2) Hinsichtlich der Beitragszuschüsse zur Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer sowie für privat kranken- und pflegeversicherte Arbeitnehmer sind bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisses innerhalb desselben Zeitraums die beteiligten Arbeitgeber ebenfalls zur anteiligen Aufteilung der Zuschüsse nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte verpflichtet (§ 61§ 61 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 4 SGB XI).

(3) Zur Ermittlung der anteiligen Höhe der Beitragszuschüsse bietet es sich an, die vorgenannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV entsprechend anzuwenden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung über die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Gesamtentgelts durch die Krankenkasse besteht allerdings nicht. Ungeachtet dessen stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die entsprechenden beitragsrechtlichen Informationen (Gesamtentgelt zur Kranken- und Pflegeversicherung) im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Höhe des Gesamtentgelts zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zur Verfügung, sodass die Arbeitgeber diese für die Ermittlung der anteiligen Höhe der Beitragszuschüsse verwenden können.

(4) Bei privat kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Regelung zur Begrenzung des Beitragszuschusses zu beachten, wonach der jeweilige Zuschuss (im Falle der Mehrfachbeschäftigung die jeweilige Summe der anteiligen Zuschusszahlungen der beteiligten Arbeitgeber), der nach vorstehenden Grundsätzen zu ermitteln ist, höchstens die Hälfte des Betrages ausmachen darf, den der Arbeitnehmer für seine Kranken- und Pflegeversicherung aufzuwenden hat. Sofern die Begrenzungsregelung zu Anwendung kommt, hat der jeweilige Arbeitgeber ausgehend von der Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat, das Verhältnis zu bilden, in dem das Gesamtentgelt (zur Kranken- und Pflegeversicherung) zum Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung steht, und dieses Verhältnis für die Zuschussbegrenzung zu übernehmen. Entsprechendes gilt für die Begrenzung des Beitragszuschusses zur Pflegeversicherung.

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