SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P R S U V W Z
§ 4 AbhErkVb
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 4 AbhErkVb, Entzugsbehandlungen

(1) 1 Eine Entzugsbehandlung im Sinne dieser Vereinbarung wird durchgeführt, um die Rehabilitationsfähigkeit zu erreichen. 2 Sie erfolgt durch Vertragsärzte und Krankenhäuser. 3 Die medizinische Notwendigkeit ist von einem Arzt festzustellen.

(2) An die Entzugsbehandlung soll sich eine erforderliche Entwöhnungsbehandlung nahtlos anschließen, sofern der Patient entsprechend motiviert ist.

© inside partner, Legden 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung