SV-Lexikon

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§ 9 AbhErkVb
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§ 9 AbhErkVb, Änderung, Kündigung

(1) Die Partner der Vereinbarung prüfen in angemessenen Zeitabständen, ob die Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen verbessert oder wesentlich geänderten Verhältnissen angepasst werden muss.

(2) Die Vereinbarung kann mit 3-monatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres von den Vertragspartnern gekündigt werden.

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