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§ 25a BMV-Ä
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§ 25a BMV-Ä, Verordnung von veranlassten Leistungen

(1) Näheres über die Verordnung von Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung, Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, medizinischer Rehabilitation, Soziotherapie und Krankentransport (veranlasste Leistungen) bestimmen die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesauschusses.

(2) 1 Die Verordnung von veranlassten Leistungen ist über die jeweils dafür vorgesehenen papiergebundenen oder digitalen Vordrucke gemäß der entsprechenden Vereinbarungen dieses Vertrages (Anlagen 2 und 2b) vorzunehmen. 2 Dies gilt auch, wenn der Versicherte die ärztlichen Leistungen im Wege der Kostenerstattung erhält.

(3) 1 Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von veranlassten Leistungen bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe, soweit in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht anders geregelt. 2 Bei elektronischen Verordnungen muss ein neuer E-Verordnungsdatensatz erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

(4) 1 Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme im Quartal die elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer gültiger Anspruchsnachweis nicht vorgelegt, ist für die Verordnung von veranlassten Leistungen auf dem entsprechenden Vordruck anstelle der Kassenangabe der Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" anzubringen. 2 Eine Zweitausstellung einer Verordnung ist nur gegen Rückgabe der zuerst ausgestellten Verordnung zulässig. 3 Bei elektronischen Verordnungen muss geprüft werden, ob die erste elektronische Verordnung eingelöst wurde.

(5) 1 Will ein Versicherter für veranlasste Leistungen Kostenerstattung in Anspruch nehmen, ist die Verordnung auf einem Vordruck gemäß der Vordruckvereinbarung vorzunehmen. 2 Dabei ist anstelle der Angabe des Namens der Krankenkasse der Vermerk "Kostenerstattung" anzubringen. 3 Die Krankenkasse erstattet nach Maßgabe ihrer Satzung ihren kostenerstattungsberechtigten Versicherten hierfür die Kosten entsprechend dem Leistungsanspruch einer vertragsärztlichen Versorgung. 4 Wird die Verordnung vom Patienten als Privatbehandlung gemäß § 18§ 18 Absatz 8 Nummer 2 gewünscht, ist dafür ein Privatrezept zu benutzen. 5 Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig.

(6) 1 Verlangt ein in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter die Verordnung von veranlassten Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen oder für die Behandlung nicht notwendig sind, kann die Verordnung nur auf einem Privatrezept vorgenommen werden. 2 Die Verwendung des Vertragsarztstempels auf diesem Privatrezept ist nicht zulässig.

(7) Die Versicherten sind sowohl von den Krankenkassen allgemein als auch von dem verordnenden Arzt im konkreten Fall darüber aufzuklären, dass der Versicherte die Kosten für eine nicht verordnungsfähige veranlasste Leistung selbst zu tragen hat.

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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung