Die Versicherungspflicht ergibt sich in
Versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung sind grundsätzlich Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Regelungen versicherungsfrei (Versicherungsfreiheit). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind zur Berufsausbildung Beschäftigte auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt versicherungspflichtig. In der
Unfallversicherung sind Arbeitnehmer und Auszubildende unabhängig von der Zahlung von Arbeitsentgelt kraft Gesetzes versichert.
Darüber hinaus gibt es weitere Personengruppen, die nur in einzelnen Versicherungszweigen versicherungspflichtig sind:
Krankenversicherung
Der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen z. B. auch
Nicht versicherungspflichtig sind Personen, die eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben (§ 5 Abs. 5 SGB V).
Pflegeversicherung
In der sozialen Pflegeversicherung sind grundsätzlich alle Personen versichert, die auch gesetzlich krankenversichert sind.
Rentenversicherung
Rentenversicherungspflichtig sind z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
Unfallversicherung
Der Unfallversicherungspflicht unterliegen z. B. bei Erfüllung der geforderten Voraussetzungen
Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein und ist unabhängig von der Erstattung von Meldungen und/oder einer Beitragszahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vorliegen.
© inside partner, Legden 2023
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung