Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebens- oder Rentenversicherung für seine Beschäftigten ab. Bezugsberechtigt für die Leistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber erbracht und/oder vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung geleistet (§ 1 Abs. 2 BetrAVG).
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung