§ 15c BMV-Ä, Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten
§§ 15a und 15b gelten entsprechend für Berufsausübungsgemeinschaften zwischen Medizinischen Versorgungszentren und Vertragsärzten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform.