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§ 10 AbhErkVb
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§ 10 AbhErkVb, Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt am 1. 7. 2001 in Kraft.

(2) 1 Sie gilt für alle Fälle, in denen der Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation (§ 6§ 6 Absatz 1) nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gestellt wurde. 2 Sie ersetzt die "Empfehlungsvereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger bei der Rehabilitation Abhängigkeitskranker" vom 20. 11. 1978 und die "Empfehlungsvereinbarung der Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger über die Leistungen der ambulanten Rehabilitation Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängiger" vom 29. 1. 1991 i. d. F. vom 5. 11. 1996. 3 Die Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung ersetzen die Anlagen 1 und 2 des Gesamtkonzeptes zur Rehabilitation von Abhängigkeitskranken (Alkohol-, Medikamenten- und Drogenabhängige) vom 15. 5. 1985. 4 Die Gemeinsamen Leitlinien der Kranken- und Rentenversicherungsträger für die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Entwöhnung bei Abhängigkeitserkrankungen vom 9. 3. 1995 werden durch die Anlage 3 der Vereinbarung abgelöst.

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