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Ziff. 8. BeiBerGs
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Ziff. 8. BeiBerGs, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den alten Bundesländern neben Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern

(1) Wird eine Beschäftigung in den alten Bundesländern und eine weitere Beschäftigung in den neuen Bundesländern ausgeübt, ist das Arbeitsentgelt aus der jeweiligen Beschäftigung für die Beitragsberechnung zunächst nur bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen im jeweiligen Rechtskreis zugrunde zu legen. Sofern sich hierdurch insgesamt ein Betrag oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) ergibt, ist für Zwecke der Beitragsberechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Aufteilung der Arbeitsentgelte nach den Grundsätzen des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV vorzunehmen. Eine Aufteilung nach den Grundsätzen des § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV ist hingegen nicht vorzunehmen, wenn durch die Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung in den alten Bundesländern mit dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern lediglich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Ost) überschritten wird.

(2) Die für die anteilmäßige Aufteilung des Arbeitsentgelts aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis maßgebende Berechnungsformel lautet:

AE x BBG W : GAE

AE=laufendes monatliches Arbeitsentgelt aus dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis, ggf. reduziert auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises
BBG W =Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West)
GAE=Summe der (ggf. auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze des Rechtskreises reduzierten) laufenden monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen

(3) Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind angesichts dessen, dass keine Rechtskreistrennung vorzunehmen ist, keine Besonderheiten im Verfahren nach § 22§ 22 Absatz 2 SGB IV zu beachten.

Beispiel 15 (Krankenversicherungspflicht besteht nicht)

mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) — West —6 050 EUR
mtl. Beitragsbemessungsgrenze (RV/AlV) — Ost —5 200 EUR
Beschäftigung in den alten Bundesländern
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber A (Monat Mai)1 500 EUR
Beschäftigung in den neuen Bundesländern
lfd. Arbeitsentgelt Arbeitgeber B (Monat Mai)5 500 EUR
Gesamtentgelt (1 500 EUR + 5 200 EUR 1 =)6 700 EUR

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen (RV/AlV) für Monat Mai:

Arbeitgeber A:

1 500 EUR x 6 050 EUR : 6 700 EUR = 1 354,48 EUR

Arbeitgeber B:

5 200 EUR 1 x 6 050 EUR : 6 700 EUR = 4 695,52 EUR

1  Das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in den neuen Bundesländern von Arbeitgeber B wird für die Berechnung nur bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berücksichtigt.

(4) Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlungen wird auf Ziff. 3.6.Abschnitt 3.6 verwiesen.

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