§ 291a neugefasst durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(1) 1 Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. 2 Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. 3 Ab dem 1. 1. 2026 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.
Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:
Nummer 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309) (1. 1. 2024).
(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:
(4) 1 Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. 2 Ab dem 1. 1. 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.
Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(5) 1 Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 2 Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.
(6) 1 Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für 10 Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. 2 Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach 3 Monaten, zu löschen.
(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.
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