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§ 115b SGB V
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§ 115b SGB V, Ambulantes Operieren im Krankenhaus

§ 115b eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage des Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. 1. 2022

  • 1. einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen, sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationsersetzender Behandlungen,
  • 2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.
2 Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwerden an die Stelle der am 31. 12. 2019 geltenden Vereinbarung. 3 In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten ambulant durchführbaren Operationen und die stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen aufzunehmen, die in der Regel ambulant durchgeführt werden können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erforderlich sein kann. 4 Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 ist nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren und erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärztlichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen Investitionsbedingungen. 5 In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraussetzungen nach § 135§ 135 Absatz 2 sowie die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92§ 92 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 136§ 136 bis § 136b136b zu berücksichtigen. 6 In der Vereinbarung ist vorzusehen, dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundlage einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhauses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im Krankenhaus erbracht werden können. 7 Die Vereinbarung nach Satz 1 ist mindestens alle 2 Jahre, erstmals zum 31. 12. 2023, durch Vereinbarung an den Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen. 8 Der Vereinbarungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung des BMG.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), geändert durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018). Satz 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 5 und 6. Satz 5 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 6 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Sätze 7 und 8 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(1a) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. 6. 2020 das Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens ein, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzenden Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen untersucht wird. 2 Das Gutachten hat ambulant durchführbare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differenzierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren. 3 Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 1 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.

(2) 1 Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung der in dem Katalog genannten Operationen, stationsersetzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen zugelassen. 2 Hierzu bedarf es einer Mitteilung des Krankenhauses an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss (§ 96§ 96); die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskrankenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung. 3 Das Krankenhaus ist zur Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. 4 Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen vergütet. 5 Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser übermitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301§ 301, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen erforderlich ist. 6 Leistungen, die Krankenhäuser auf Grundlage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ambulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den Medizinischen Dienst nach § 275c§ 275c Absatz 1 in Verb. mit § 275§ 275 Absatz 1 Nummer 1.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626) und G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 6 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

(3) 1 Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a§ 89a. 2 Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a§ 89a.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 1 geändert und Satz 2 angefügt durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).

Absatz 4 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.

(4) 1 In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambulanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der Vertragsärzte getroffen werden. 2 Die Mittel sind aus der Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.

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