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§ 27a SGB V
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§ 27a SGB V, Künstliche Befruchtung

§ 27a eingefügt durch G vom 26. 6. 1990 (BGBl. I S. 1211).

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

  • 1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
  • 2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme 3-mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

  • 3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
  • 4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
  • 5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a§ 121a erteilt worden ist.

(2) 1 Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit 3 oder mehr Embryonen besteht. 2 Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nummer 2 2. Halbsatz und Nummer 5 nicht anzuwenden.

(3) 1 Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. 2 Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Krankenkasse übernimmt 50 v. H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absatz 4 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.

(4) 1 Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach Absatz 1 vornehmen zu können. 2 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien 1 nach § 92§ 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4.

Absatz 5 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

1  Vgl. Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung").

Zu § 27a siehe RS 1990/00, § 27a SGB V Ziff. 1.RS 2003/03 § 27a SGB V, § 27a SGB V Ziff. 1.RS 2019/09 § 27a SGB V.

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