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§ 49 BMV-Ä
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§ 49 BMV-Ä, Prüfung und Feststellung von Schadenersatzansprüchen durch Schlichtungsstellen

(1) 1 Schadenersatzansprüche, welche eine Krankenkasse gegen einen Vertragsarzt aus der schuldhaften Verletzung vertragsärztlicher Pflichten geltend macht und für deren Prüfung und Feststellung nicht die Verfahren nach §§ 45§ 45, § 4747 und § 4848 vorgeschrieben sind, werden durch eine bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu errichtende Schlichtungsstelle geprüft und dem Grunde und der Höhe nach aufgrund eines Vorschlags der Schlichtungsstelle durch die Kassenärztliche Vereinigung in einem Bescheid festgestellt. 2 Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche, welche eine Krankenkasse auf den Vorwurf der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen oder eines Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung stützt.

(2) 1 Die Schlichtungsstelle ist paritätisch aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung und der Landesverbände der Krankenkassen zu besetzen. 2 Über die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle im Einzelnen werden Regelungen im Gesamtvertrag geschlossen.

(3) 1 Der Schlichtungsvorschlag ergeht mit der Mehrheit der Mitglieder der Schlichtungsstellen. 2 Der Schlichtungsvorschlag ist für die Beteiligten bindend. 3 Der Vertragsarzt ist zur Teilnahme an den Schlichtungsverhandlungen verpflichtet; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist ihm Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(4) 1 Wird die Schlichtungsstelle nicht angerufen oder kommt ein Schlichtungsvorschlag nicht zustande, ist das Schlichtungsverfahren gescheitert. 2 In diesem Falle bleibt der Krankenkasse die gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs unbenommen.

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