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§ 25 BMV-Ä
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§ 25 BMV-Ä, Erbringung und Abrechnung von Laborleistungen

(1) 1 Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2 Die Befunderhebung ist in 4 Teile gegliedert:

  • 1. Ärztliche Untersuchungsentscheidung,
  • 2. Präanalytik,
  • 3. Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung,
  • 4. ärztliche Beurteilung der Ergebnisse.

(2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 15§ 15 mit folgender Maßgabe:

  • 1. 1 Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. 2 Überweisungen zur Erbringung der Untersuchungen des Abschnitts 32.2 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM sind zulässig.
  • 2. Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM und entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen der Abschnitte 1.7 und 30.12.2 des EBM sowie bei molekulargenetischen und zytogenetischen Untersuchungen gemäß der Abschnitte 1.7, 8.5, 11.4 und 19.4 EBM kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden.

(3) 1 Für die Abrechnung aus Laborgemeinschaften bezogener Auftragsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM gelten folgende ergänzende Bestimmungen: Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Absatz 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. 2 Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zum Abschnitt 32.2 EBM durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab. 3 Die Laborgemeinschaft macht den beziehenden Arzt durch Angabe seiner Arztnummer und der (Neben-)Betriebsstättennummer der beziehenden Arztpraxis kenntlich.

(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung bezieht, ist ebenso wie der Vertragsarzt, der Laborleistungen persönlich erbringt, für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien" von dem Erbringer der Analysen eingehalten worden sind.

(5) 1 Für die Steuerung der wirtschaftlichen Veranlassung gemäß Abschnitt 32.1 EBM gelten für die Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen und der auf Muster 10A bezogenen Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM folgende ergänzende Bestimmungen: Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen Leistungen und die von der Laborgemeinschaft eingereichte Abrechnung der auf Muster 10A bezogenen Leistungen müssen den Veranlasser unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer enthalten. 2 Bei Weiterüberweisung gemäß § 24§ 24 Absatz 8a ist zusätzlich der Erstveranlasser in der Abrechnung anzugeben. 3 Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich die veranlassten Leistungen abgerechnet werden, meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM, die von außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von Vertragsärzten oder von Laborgemeinschaften ihres Zuständigkeitsbereichs abgerechnet worden sind. 4 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet der Kassenärztlichen Vereinigung des Erstveranlassers unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM.

(6) 1 Die Arztpraxis, die auf Überweisung Auftragsleistungen durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gemäß EBM mit. 2 Leistungen, für die diese Regelung gilt, werden im EBM bestimmt. 3 Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede weiterüberweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch über die Leistungen mitzuteilen, die ihr von der Praxis gemeldet wurden, an die sie weiterüberwiesen hatte.

(7) 1 Die Abrechnung von Laborleistungen setzt die Erfüllung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen gemäß Teil A und B1 sowie ggf. ergänzender Regelungen der Partner der Bundesmantelverträge zur externen Qualitätssicherung von Laborleistungen und den quartalsweisen Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätssicherung durch die Betriebsstätte voraus. 2 Sofern für eine Gebührenordnungsposition der Nachweis aus verschiedenen Materialien (z. B. Serum, Urin, Liquor) möglich ist und für diese Materialien unterschiedliche Ringversuche durchgeführt werden, wird in einer Erklärung bestätigt, dass die Gebührenordnungsposition nur für das Material berechnet wird, für das ein gültiger Nachweis einer erfolgreichen Ringversuchsteilnahme vorliegt. 3 Der Nachweis ist elektronisch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu übermitteln.

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