SV-Lexikon

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S U V W Z
?
§ 15b BMV-Ä
Zur Druckansicht (öffnet neues Fenster)

§ 15b BMV-Ä, KV-bereichsübergreifende Berufsausübungsgemeinschaften

1 Für Berufsausübungsgemeinschaften, welche Vertragsarztsitze in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen haben, gelten ergänzend die Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß § 75§ 75 Absatz 7 SGB V. 2 Die Wahl des Vertragsarztsitzes für 2 Jahre gemäß § 33§ 33 Absatz 3 Ärzte-ZV (Hauptsitz der bereichsübergreifenden Berufsausübung) kann nur jeweils zum Beginn eines Quartals durch Anzeige an die maßgebliche Kassenärztliche Vereinigung erfolgen. 3 Für die Tätigkeit der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft an örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen gilt § 17§ 17 Absatz 1a.

© inside partner, Legden 2024
Datenschutzhinweise zu diesem Inhalt
Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung