(1) Ärzte, die als Angehörige eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Titels 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. 9. 2005 ärztliche Leistungen ohne Begründung einer Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland (Dienstleistungen) erbringen wollen, werden auf ihren Antrag gemäß § 31 Absatz 5 Ärzte-ZV von den Zulassungsausschüssen des Bereichs, in dem die Leistungen durchgeführt werden sollen, hierzu ermächtigt, wenn
(2) 1 Unterliegen die Dienstleistungen, die der Antragsteller erbringen will, Bestimmungen der Qualitätssicherung gemäß § 135 Absatz 2 SGB V, sind vom Antragsteller Zeugnisse vorzulegen, aus denen die Erfüllung der geforderten Qualifikationsvoraussetzungen hervorgeht. 2 Bestehen trotz der vorgelegten Zeugnisse Zweifel an der Qualifikation des Antragstellers, ist die Genehmigung zum Erbringen der beantragten Dienstleistungen von der erfolgreichen Teilnahme an einem Kolloquium durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung abhängig zu machen.
(3) Die Ermächtigung berechtigt den Arzt zur Erbringung der ärztlichen Leistungen nach Maßgabe der für Vertragsärzte geltenden Bestimmungen.
(4) Der Versicherte hat entstehende Mehrkosten (insbesondere Reisekosten) zu tragen, wenn ohne zwingenden Grund ermächtigte Ärzte aus anderen Mitliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften als Dienstleistungserbringer in Anspruch genommen werden.
(5) 1 Für die Erbringung von Dienstleistungen in Notfällen durch Ärzte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften finden die für die Behandlung im Notfall durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte geltenden Bestimmungen Anwendung. 2 Der Dienstleistungserbringer hat die Notfallbehandlung unverzüglich der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen, in deren Bereich die Behandlung durchgeführt worden ist.
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