(1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Absatz 2 SGB I in voller Höhe aufrechnen.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 11. 1999 (BGBl. I S. 2230), G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.
(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2691).
Absatz 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), neugefasst durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Zu § 333 siehe BeiVerGs.
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