§ 179 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie
Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044).
Absatz 2 eingefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2) 1 Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und nach den §
§ 81 und
82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme- oder Bildungsziel 2-jährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. 2 Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 %, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur.
(3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.
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