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SV-Lexikon

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Ziff. 2.3. AAGAvGs
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Ziff. 2.3. AAGAvGs, Stornierung von maschinellen Erstattungsanträgen

(1) Anträge auf Erstattungen nach dem AAG sind zu stornieren, wenn sie nicht abzugeben waren, bei einer unzuständigen Krankenkasse/Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten.

(2) 1 Ändern sich Angaben im Nachhinein, die bei Übermittlung der Erstattungsanträge von den Arbeitgebern richtig ermittelt wurden, so dürfen diese Änderungen nicht zu einer Stornierung und Neuabgabe der Erstattungsanträge führen, sofern sich keine Änderungen in Bezug auf den Erstattungszeitraum bzw. Erstattungsbetrag ergeben. 2 Näheres hierzu ist der Verfahrensbeschreibung zu entnehmen.

(3) 1 Bei Stornierung eines bereits übermittelten Antrages auf Erstattungen nach dem AAG ist der DSER mit den ursprünglich übermittelten Daten und dem Kennzeichen "Stornierung eines bereits abgegebenen Antrags" zu übermitteln. 2 Im DSER sind die Daten im Feld "DATUM ERSTELLUNG" und ggf. in den Feldern "ABSENDERNUMMER" bzw. "EMPFAENGERNUMMER" zu aktualisieren. 3 Die Datenbausteine DBAN bzw. DBAA sind bei einer Stornierung eines Antrages auf Erstattung nach dem AAG nicht zu übermitteln.

(4) Bei Stornierungen von Anträgen auf Erstattung nach dem AAG, die vor dem 1. 1. 2022 übermittelt wurden, sind die ursprünglich übermittelten Daten in der Version 06 zu übermitteln.

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