Ziff. 3.1.3. BeiVerGs

Ziff. 3.1.3. BeiVerGs, Stornierung von Meldungen

Sofern für den Verrechnungszeitraum bereits eine Meldung nach der DEÜV abgegeben worden ist, hat der Arbeitgeber eine Stornierung vorzunehmen und ggf. eine neue Meldung zu erstatten.