Ziff. 2.2. BeiVerGs

Ziff. 2.2. BeiVerGs, Erstattungsanspruch des Beitragstragenden

Der Anspruch auf Beitragserstattung steht nach § 26§ 26 Absatz 3 SGB IV demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat; das ist im Allgemeinen hinsichtlich der Arbeitnehmerbeitragsanteile der Arbeitnehmer und hinsichtlich der Arbeitgeberbeitragsanteile der Arbeitgeber.