§ 139a eingefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. 2 Hierzu kann eine Stiftung des privaten Rechts errichtet werden.
(2) 1 Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem BMG zu erfolgen. 2 Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, in den das BMG einen Vertreter entsendet.
Sätze 1 und 2 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:
Nummer 3 eingefügt durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2562), bisherige Nummern 3 bis 7 wurden Nummern 4 bis 8.
Nummer 5 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
Nummer 7 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
Nummer 8 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).
(4) 1 Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie erfolgt. 2 Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(5) 1 Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3 Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
(6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.
Ein Angebot der BITMARCK BERATUNG GMBH, München 2024
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